Freitag, 19. Februar 2016

Der Flüchtlingsbegriff: Wenn alle aneinander vorbereiden

Die Flüchtlingskrise wird uns auf unbestimmte Zeit beschäftigen. Was, auch wenn viele das Thema bereits nervt, in der Natur der Sache liegt. Schließlich werden dabei essentielle, emotionale Fragen berührt: Demographische Veränderung, Rückbau des Sozialstaats, Integration, die Sorge vor Islamisierung, Destabilisierung, ja sogar vor Unruhen und Konflikten. Umso drängender die Notwendigkeit, ein wenig Klarheit zu schaffen (oder es zumindest zu versuchen). Oft genug reden die Menschen schlichtweg aneinander vorbei.
Das zeigt sich bereits beim Begriff des Flüchtlings, der – so scheint es jedenfalls – seine als zu negativ behaftet angesehenen Vorgänger wie „Asylant“ oder „Asylwerber“ (Österreich)/Asylbewerber (Deutschland) oft abgelöst hat. Die damit verbundene Verwirrung hat sich etwa letzte Woche gezeigt, als zahlreiche Medien stark verkürzend meldeten, dass nur drei der im Zusammenhang mit den Übergriffen in Köln festgenommenen Männern Flüchtlinge seien (dazu später mehr). Nachfolgend soll daher versucht werden, ein wenig Klarheit zu schaffen.
Der Flüchtlingsbegriff
Wie mittlerweile selbst jene mit großen Aversionen gegenüber der Juristerei wissen, findet man die Flüchtlingsdefinition in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 in Verbindung mit ihrem Zusatzprotokoll von 1967 (durch die die zeitliche Einschränkung wegfiel): Als solcher gilt, wer
aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Drei Missverständnisse im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition
Nachfolgend sollen drei oft wiederkehrende juristische Missverständnisse aufgeklärt werden. Erstens geht die Flüchtlingseigenschaft nicht durch die Flucht in ein sicheres Land verloren; entscheidend ist vielmehr, dass man sich außerhalb des Heimatlandes befindet. Soll heißen: Wenn jemand in Syrien aus den oben genannten Gründen verfolgt wird und in die Türkei flüchtet, bleibt er dennoch Flüchtling, unabhängig davon, ob und wie sicher es in der Türkei ist beziehungsweise ob er auf dem Weg nach Österreich oder Deutschland zahlreiche sichere Länder durchquert hat. Unabhängig, wie man dazu steht, so lautet die gegenwärtige Rechtslage.
Das zweite Missverständnis betrifft die Wortschöpfung „Kriegsflüchtling“: Jemand, der aus einem Land flieht, in dem Krieg herrscht, ist nicht automatisch beziehungsweise notwendigerweise ein Flüchtling. Allerdings beinhaltet Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention das Verbot, jemanden in ein Land zurückzuschicken, in dem „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ – außer, wenn der Betroffene „eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde“ (Absatz 2). Aufgrund von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darf der Betroffene laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte jedoch selbst dann, wenn Absatz zwei erfüllt ist, nicht zurückgeschickt werden, wenn ihm im Zielland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.
Der langen Rede kurzer Sinn: Selbst wenn jemand aus Syrien nicht unbedingt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, darf er nicht dorthin zurückgeschickt werden. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit, aus einem der dort genannten Gründe verfolgt zu werden, zu Kriegszeiten ungleich höher.
Das letzte Missverständnis betrifft den Beginn der Flüchtlingseigenschaft. Das Asylverfahren begründet diese nicht, sondern bestätigt sie. Flüchtling ist man bereits, sobald Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt ist, unabhängig von jedwedem Verfahren. Umgekehrt fällt dieser Status grundsätzlich weg, sobald jemand beispielsweise in sein Heimatland zurückkehrt oder die Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft begründet haben, wegfallen und er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
Asylwerber oder Flüchtling?
Auf die eingangs genannte Meldung bezogen bedeutet das Folgendes: Es ist in der Tat gut möglich, dass es sich nur bei einem Bruchteil der Tatverdächtigen der Übergriffe von Köln tatsächlich um Flüchtlinge handelt; wohl aber sind jene, die Asyl beantragt haben, während des laufenden Verfahrens Asylwerber (die wohl nur geringe Chancen auf Anerkennung als Flüchtling haben). Jetzt könnte man gerade deswegen darauf plädieren, allgemein von „Asylwerbern“ zu sprechen – was jedoch umgekehrt das Problem mit sich bringt, dass Flüchtlinge in der Wahrnehmung und entgegen der Rechtslage nicht als solche wahrgenommen werden, ehe sie nicht nach Abschluss ihres Asylverfahrens als solche juristisch anerkannt wurden. Wie man’s macht, man macht es falsch.
Das Ganze lässt sich zum Abschluss auch in einen breiteren Kontext bringen. Ich wage zu behaupten, dass so manche „Asylkritiker“ gar kein grundsätzliches Problem mit der Aufnahme von Flüchtlingen haben, selbst wenn es sehr viele sein sollten. Die Sorgen und die darauf basierende Ablehnung rühren eher daher, dass eben nicht nur tatsächliche Flüchtlinge Asyl beantragen, sondern auch viele, die sich in Europa ein gutes beziehungsweise besseres Leben erhoffen, ohne in ihrer Heimat verfolgt zu werden. Was aus der individuellen Perspektive zwar nachvollziehbar ist, letzten Endes aufgrund der Vielzahl an Antragstellern und der Reaktion der europäischen Staaten darauf jedoch das gesamte Asylrecht ins Wanken bringen könnte. Womit keinem geholfen wäre.



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