Montag, 7. März 2016

Juristisches Fundstück (1959) #2

OGH, 14.10. 1959, Geschäftszahl 2Ob317/59

"Diese Erwägung muß vorliegendenfalls umso mehr gelten, als die Klägerin konkrete Aussichten einer Heirat mit einem angehenden Techniker dargetan und zugleich nachgewiesen hat, daß diese Aussichten infolge des ihr zugestoßenen Unfalls zunichte geworden sind. Zutreffend weist die Revisionswerberin aber auch darauf hin, daß sie nunmehr als kleine Angestellte ohne jede Aussicht auf besonderen Aufstieg im Leben stehe. Die durch den Unfall vom 6. März 1955 herbeigeführte Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung der Klägerin bedeutet ja auch eine Erschwernis im Fortkommen der Klägerin im Angestelltenberuf, weil ihr damit Stellen verschlossen bleiben müssen, in denen auf äußere Erscheinung besonderes Gewicht gelegt wird."



§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.



Wie man dem ABGB-ON-Kommentar entnehmen darf, geht es dabei übrigens um die "Heiratsaussichten schlechthin", der Nachweis einer konkreten Heiratsaussicht ist also nicht notwendig. Wer bereits verheiratet ist, hat keinen Anspruch, eine bestehende Partnerschaft oder gar eine Verlobung sind wiederum unerheblich, zumal diese ja jederzeit aufgelöst werden können.

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