Donnerstag, 3. März 2016

Juristisches Fundstück (1961)




Schrecklich, diese Juristen. Das Pornographiegesetz ist übrigens formaljuristisch noch immer in Kraft. Bisweilen wird es sogar ins Spiel gebracht beziehungsweise instrumentalisiert, etwa im Zusammenhang mit dem lifeball-Plakaten: http://www.heute.at/news/politik/FPOe-bringt-Anzeige-gegen-Lifeball-Plakat-ein;art23660,1019083

Oder auch https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/AB/AB_02070/index.shtml

Zu seinem Hintergrund sei die Dissertation von Elisabeth Holzleithner, Professorin für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies, empfohlen (online unter http://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner/Dissertation.pdf)

Im Gesetz selbst findet man diese Bestimmungen:

§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
a)
unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
b)
solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,
c)
solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
d)
sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,
e)
auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
(2) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.
§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich
a)
eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt,
b)
eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird,
c)
einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.

 Siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005226&ShowPrintPreview=True

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen