Montag, 26. Oktober 2015

Nationalfeiertag: Zum gegenwärtigen Stand der Neutralität

Österreich feiert heute den Beschluss des Neutralitätsgesetzes von 1955. Ein kritischer Blick zeigt jedoch, dass die Neutralität mittlerweile viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung eingebüßt hat. Die alljährlich damit einhergehende, jedoch gern unter den Tisch gekehrte Gretchenfrage – "nun sag, wie hast du's mit der Neutralität?" – bleibt weiter offen.
 Was bedeutet Neutralität?
Seit je her wurde viel über den Inhalt der Neutralität diskutiert. Zumindest abstrakt und allgemein ist die Sache klar in Artikel I des Neutralitätsgesetzes geregelt, der beinhaltet drei Verhaltenspflichten festlegt: Die „immerwährende Neutralität“, also die Erklärung, sich in sämtlichen zukünftigen Kriegen neutral zu verhalten. Ferner ist auch im Vorfeld darauf zu achten, nicht in Konflikte hineingezogen zu werden. Zweitens die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Neutralität mit „allen [Österreich] zu Gebote stehenden Mitteln“ und, drittens, die auch in Friedenszeiten geltende Bündnisfreiheit sowie das Nicht-Zulassen der Errichtung von Militärbasen fremder Staaten.
Beitritt zu den Vereinten Nationen
Ein erstes Problemfeld ergab sich aufgrund des wenige Wochen nach dem Neutralitätsgesetz erfolgenden Beitritt Österreichs zu den Vereinten Nationen. Schließlich kann der Sicherheitsrat in Konfliktfällen aktiv eingreifen beziehungsweise Stellung beziehen und die Mitglieder entsprechend verpflichten. Dieser Schritt wurde als mit der Neutralität vereinbar gesehen, indem man zwischen Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik unterschied: Derartige Maßnahmen, „die ein Staat im eigenen Interesse ergreift, um seine Neutralität gegen innere und äußere Gefahren zu sichern“ wie es der österreichische Völkerrechtler Alfred Verdross formulierte, wurde damals von Großbritannien, Frankreich, den USA und auch der Sowjetunion akzeptiert. Dabei ist zu bedenken, dass die Vereinten Nationen kein Militärbündnis im genuinen Sinne sind. Vielmehr dienen sie ausdrücklich der Sicherung des Weltfriedens. Anlässlich der Resolutionen gegen den Irak aufgrund des Überfalls auf Kuwait von 1990 hat sich daher die Ansicht durchgesetzt, dass es sich bei Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats um quasi-„Polizeiaktionen“ der internationalen Staatengemeinschaft handelt. Die Neutralität schließt die Beteiligung an durch ein UN-Mandat gedeckten Militäroperationen oder Wirtschaftssanktionen folglich nicht aus. Österreich hatte bereits 1965 ein eigenes Bundesverfassungsgesetz „über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen“ verabschiedet und erstmalig auf dieser Grundlage 1967 Offiziere zur Beobachtungsmission nach Zypern entsandt.
Neutralität und EU
Ungleich schwieriger lässt sich der Beitritt zur Europäischen Union mit der Beibehaltung der Neutralität vereinbaren. Österreich hat sich schließlich zur Teilnahme an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verpflichtet und dabei auch keinen Neutralitätsvorbehalt abgegeben. Letztlich wurde die Neutralität durch den damals eigens geschaffenen Artikel 23f (heute Artikel 23j) Bundes-Verfassungsgesetz eingeschränkt, um die Beteiligung an Wirtschaftssanktionen der EU zu ermöglichen. Durch den Vertrag von Amsterdam ist auch die militärische Komponente hinzugetreten. Schließlich umfassen die damals aufgenommenen Petersberger Aufgaben unter anderem die militärischen Beratung und Unterstützung, Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Letzten Endes ist dadurch eine österreichische Teilnahme an Militäroperationen ohne entsprechendes UN-Mandat grundsätzlich möglich – eine klare Verletzung der Neutralität. Darüber hinaus stellt die EU mit dem Vertrag von Lissabon, der eine Beistandspflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein EU-Mitglied vorsieht, ein Militärbündnis dar. Daran ändert auch der Verweis auf „ den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ – worunter auch Österreich fällt – nichts, zumal es im Falle eines Angriffs entsprechende Unterstützung von außen erhalten würde. Freilich lässt sich argumentieren, dass ein derartiges einseitig bevorteilendes Militärbündnis ohne korrespondierende Pflichten Österreichs nicht unter den im Neutralitätsgesetz genannten Begriff fällt.
NATO?
Auch wenn es weiten Teilen der Bevölkerung nicht bewusst sein dürfte und sie es wohl auch nicht billigen würden: Die Neutralität besteht seit dem EU-Beitritt und den darauf folgenden Verträgen nur noch in eingeschränkter Form. Die Debatte dreht sich insofern weniger um die Neutralität als solche, sondern um einen möglichen Beitritt zur NATO, derinsbesondere von Wolfgang Schüssel wenige Wochen nach den Anschlägen vom 11. September laut angedacht wurde. Realpolitisch wäre ein solcher freilich nur schwer umsetzbar. Die Neutralität hat sich schließlich jahrzehntelang bewährt und ist der Bevölkerung ans Herz gewachsen, sogar identitätsstiftende Wirkung wird ihr zugeschrieben. Obendrein ist die NATO spätestens seit der Kosovo-Intervention von 1999, aber auch der Vorgehensweise in Libyen 2011 und nicht zuletzt durch die Konfrontation mit Russland, das sich durch die Erweiterungspolitik gefährdet sieht, bei vielen in Verruf geraten.
Ungeachtet dessen lässt sich die Sinnhaftigkeit einer NATO-Mitgliedschaft hinterfragen. Auch beziehungsweise gerade in Zeiten der weltpolitischen Polarisierung und Blockbildung sehen viele gute Gründe für die Beibehaltung zumindest eines Rests an Neutralität. Ob ihnen die Politik langfristig folgen wird, steht freilich auf einem anderen Blatt.

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