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Montag, 7. März 2016

Juristisches Fundstück (1959) #2

OGH, 14.10. 1959, Geschäftszahl 2Ob317/59

"Diese Erwägung muß vorliegendenfalls umso mehr gelten, als die Klägerin konkrete Aussichten einer Heirat mit einem angehenden Techniker dargetan und zugleich nachgewiesen hat, daß diese Aussichten infolge des ihr zugestoßenen Unfalls zunichte geworden sind. Zutreffend weist die Revisionswerberin aber auch darauf hin, daß sie nunmehr als kleine Angestellte ohne jede Aussicht auf besonderen Aufstieg im Leben stehe. Die durch den Unfall vom 6. März 1955 herbeigeführte Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung der Klägerin bedeutet ja auch eine Erschwernis im Fortkommen der Klägerin im Angestelltenberuf, weil ihr damit Stellen verschlossen bleiben müssen, in denen auf äußere Erscheinung besonderes Gewicht gelegt wird."



§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.



Wie man dem ABGB-ON-Kommentar entnehmen darf, geht es dabei übrigens um die "Heiratsaussichten schlechthin", der Nachweis einer konkreten Heiratsaussicht ist also nicht notwendig. Wer bereits verheiratet ist, hat keinen Anspruch, eine bestehende Partnerschaft oder gar eine Verlobung sind wiederum unerheblich, zumal diese ja jederzeit aufgelöst werden können.

Donnerstag, 3. März 2016

Juristisches Fundstück (1961)




Schrecklich, diese Juristen. Das Pornographiegesetz ist übrigens formaljuristisch noch immer in Kraft. Bisweilen wird es sogar ins Spiel gebracht beziehungsweise instrumentalisiert, etwa im Zusammenhang mit dem lifeball-Plakaten: http://www.heute.at/news/politik/FPOe-bringt-Anzeige-gegen-Lifeball-Plakat-ein;art23660,1019083

Oder auch https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/AB/AB_02070/index.shtml

Zu seinem Hintergrund sei die Dissertation von Elisabeth Holzleithner, Professorin für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies, empfohlen (online unter http://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner/Dissertation.pdf)

Im Gesetz selbst findet man diese Bestimmungen:

§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
a)
unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
b)
solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,
c)
solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
d)
sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,
e)
auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
(2) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.
§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich
a)
eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt,
b)
eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird,
c)
einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.

 Siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005226&ShowPrintPreview=True

Donnerstag, 3. September 2015

Totes. Recht. Ausnahme.Zustand

Wir leben immer noch im Zeitalter des Rechtspositivismus und seiner Verabsolutierung der Gesetze. Es gilt, was geschrieben steht, selbst wenn es mittlerweile ausschließlich rein-virtuell abgerufen wird und keiner sicher sein kann, dass es irgendwo auch in klassisch-gedruckter Gesetzesform existiert. Aber Gesetze, Normen, Richtlinien, Verordnungen und wie man alle Befehle im Namen des Staates oder auch der EU nennen will, gelten nicht für sich. Sie gelten, weil die Rechtsunterworfenen sich daran halten und, in zweiter Instanz, indem man ihnen Geltung verschafft, sie also gegebenenfalls – also bei Verstößen – durchsetzt. Sie sind zwangsbewehrt, die Befolgung richtet sich nach der freien Entscheidung des einzelnen, sondern wird im Notfall per Zwang durchgesetzt: Am Ende stehen Pfändungen, Freiheits- und Geldstrafen.

Doch nicht alles, was formaljuristisch gilt, ist auch realiter Gesetz, vieles wird weder von den Rechtsunterworfenen noch von den Organen des Rechtsvollzugsapparats beachtet. Recht kommt auch als Todgeburt zur Welt oder stirbt nachträglich: Etwa, weil es als veraltet gilt, von Anfang an zu weit von der Realität entfernt war oder es an Ressourcen beziehungsweise behördlichem Willen fehlt; auch die Bürokratie hat keine Allmacht und muss sich den Gegebenheiten anpassen, Prioritäten setzen. Die Realität entflieht oftmals dem Recht und seinem Vollzug.

Hier hat der Ausnahmezustand eine tragende Rolle. Wenn der Staat sich innerhalb des rechtlichen Rahmens, der einen solchen ja vorsieht, offen eingesteht, eben jenen nicht mehr zur Gänze einhalten zu können; vor allem die nicht-notstandsfesten Menschenrechte wie etwa das Recht auf ein faires Verfahren, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorläufig zu ignorieren, um einer Gefährdung der gesamten Ordnung als solches zu begegnen. Spätestens dann merkt man, dass einmal Festgelegtes sich ändern kann, das kein Gesetz für sich alleine gilt und das Recht von heute das Unrecht von morgen sein kann. Dass Recht mehr ist als geschriebenes Wort und ein Mindestmaß an Gerechtigkeit, aber auch an Aussicht auf Umsetzbarkeit und dem Willen, es auch ohne der Drohung von Zwang einzuhalten.

Gerade die letzten Wochen geben vielen das Gefühl, in einer Zeit des Umbruchs zu leben. Vieles, was als gegeben und unumstößlich gilt, wird offen hinterfragt und niemand weiß, wie lange es noch gilt beziehungsweise gelten kann. Recht wird offen missachtet und gebrochen, von Teilen der Rechtsunterworfenen und mittlerweile auch vom Vollzugsapparat, der es nicht mehr auf die gesamte Bevölkerung, sämtliche Gebiete oder alle Situationen anwendet. Bleibt offen, ob deswegen neues Recht geschaffen wird oder bereits bestehendes, außerstaatliches beziehungsweise jedenfalls außerhalb des formaljuristischen Rahmens bestehendes Recht an seiner Stelle weiter fortbesteht.

Freitag, 3. Juli 2015

Die unrühmlichen Wurzeln des Schwarzfahrens

disturbing fact of the day? Wie wäre es damit, eventuell eine Möglichkeit, die strafrechtliche Ahndung von Schwarzfahren, also die "Erschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel",  als unmoralisch darzustellen. In Deutschland wurde dieser Tatbestand schließlich durch die Nationalsozialisten eingeführt. Zweifelsohne, Bestrebungen in die Richtung hatte es schon zuvor (1927) in der Weimarer Republik gegeben, aber umgesetzt hat es dann erst die NSDAP:
"Das Gesetz führte in § 265a die Strafbarkeit der mißbräuchlichen Benutzung eines Münzfernsprechautomaten sowie des sog. Schwarzfahrens ein und schloß damit Strafbarkeitslücken, die durch die Rechtsprechung entstanden waren. Es folgte damit dem Entwurf 1927."

Hans-Ludwig Schreiber, 'Die Strafgesetzgebung im >>Dritten Reich<<' in Ralf Dreier und Wolfgang Sellert (Hrsg.), Recht und Justiz im >>Dritten Reich<< (Suhrkamp1989) 151, 175.

Die Bestimmung ist übrigens bis heute im deutschen Strafgesetzbuch zu finden:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html